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Von der
Handwerkskammer für München und Oberbayern
öffentlich
bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Parkettlegerhandwerk und für das Bodenlegergewerbe (PVC, Linoleum, Teppichböden, Kork) |
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Tipps und Wissenswertes zu öffentlich bestellte
Sachverständige! |
1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung Die
öffentliche
Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung besonders
qualifizierter Sachverständiger. Sie bedeutet, dass der
Sachverständige seine besondere Sachkunde und die
persönliche
Eignung für die öffentliche Bestellung nachgewiesen
hat. Die
Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger“ ist gesetzlich geschützt.
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2. Was zeichnet einen öffentlich bestellten Sachverständigen aus?
Besondere Sachkunde Der
öffentlich
bestellte Sachverständige muss sich im Bestellungsverfahren
einer
anspruchsvollen Überprüfung seiner
„besonderen
Sachkunde“ unterziehen und seine
überdurchschnittlichen
Fachkenntnisse und Erfahrungen nachweisen.
Vertrauenswürdigkeit Die
Zuverlässigkeit
und Intigrität des Antragstellers wird vor der
öffentlichen
Bestellung überprüft.
Objektivität Pflicht zur Gutachtenerstattung Er
darf
Aufträge nur
aus wichtigem Grund ablehnen (z. B. Verwandtschaft mit einer der
Parteien).
Schweigepflicht Er
muss die ihn bei
Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und
Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei Verletzung der
Schweigepflicht
drohen dem Sachverständigen strafrechtliche Folgen.
Überwachung |
3.
Wie
erkennt man einen öffentlich bestellten
Sachverständigen? An der Bezeichnung |
Am
Stempel
Er
darf und
muss den Rundstempel
führen, wie z. B.
diesen:
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Am
Ausweis
Öffentlich
bestellte Sachverständige haben einen Ausweis, den sie auf
Verlangen vorzeigen müssen.
In diesem sind neben den Personalien auch die Bestellungsbehörde und das Sachgebiet angegeben. |
4.
Wann
kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger
helfen? Immer, wenn eine unabhängige Beratung durch einen Experten benötigt wird, ein Schaden beurteilt, eine Sache bewertet, ein fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden soll, kann der öffentlich bestellte Sachverständige weiterhelfen. Rechtsfragen darf der öffentlich bestellte Sachverständige allerdings nicht beantworten. Das
Gutachten eines
öffentlich bestellten Sachverständigen
genießt erhöhte Glaubwürdigkeit. Deshalb
bietet es oft
Grundlage für eine gütliche
außergerichtliche Einigung.
Als Schiedsgutachter im Auftrag der Parteien kann der
Sachverständige Streitfragen außergerichtlich
schnell und
verbindlich entscheiden.
Im Gerichtsverfahren sollen nach den Prozessordnungen nur öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden. |
5.
Besondere
Pflichten des öffentlich bestellten Sachverständigen Ein öffentlich bestellter Sachverständiger muss unparteiisch sein und darf keine fachlichen Weisungen befolgen, die die Objektivität des Gutachtens beeinträchtigen würden. Auch Dritte, denen das Gutachten bestimmungsgemäß vorgelegt wird (z. B. Banken, Versicherungen) müssen sich auf seine Objektivität und Richtigkeit verlassen können. Die zu beantwortenden Beweisfragen werden jedoch vom Gericht oder von sonstigen Auftraggebern vorgegeben. Der Sachverständige muss das Gutachten und dessen tragende Grundlagen (z. B. Untersuchungen, Besichtigungen, Prüfungen von Unterlagen) persönlich erarbeiten. Der Sachverständige ist zur Unparteilichkeit verpflichtet. Ständige Geschäftsbeziehungen oder enge persönliche Beziehungen zu einer Partei stellen die Unbefangenheit des Sachverständigen in Frage. Der Sachverständige muss solche Umstände anzeigen und gegebenenfalls derartige Aufträge ablehnen. |
6.
Wie
muss der Auftraggeber den Sachverständigen
unterstützen? Ist ein Gutachten in Auftrag gegeben, besteht für den Auftraggeber eines Gutachtens eine vertragliche Mitwirkungspflicht. Insbesondere muss er: vollständige
Unterlagen zur Verfügung stellen,
alle Informationen weitergeben, die von Bedeutung sein können, erforderliche Besichtigungen ermöglichen, alle notwendigen Untersuchungen durchführen lassen, alles unterlassen, was den Sachverständigen einseitig beeinflussen könnte. Wenn
der Auftraggeber
nicht im erforderlichen Umfang mitwirkt, ist der
Zweck des Auftrags insgesamt in Frage gestellt. Der
Sachverständige darf in diesem Fall den Auftrag ablehnen oder
beenden, wenn die Anfertigung eines objektiven Gutachtens nicht
möglich ist. |
7.
Was
kostet ein Gutachter? Für die Sachverständigentätigkeit gibt es bis auf wenige Fachbereiche (z. B. die HOAI) und die Tätigkeit vor Gericht keine Gebührenordnung. Deshalb sollte das Honorar vor Auftragsübernahme mit dem Sachverständigen ausgehandelt werden. Wird kein Honorar vereinbart, gilt die sogenannte „übliche Vergütung“, deren Feststellung im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. Die meisten Sachverständigen
berechnen ihr Honorar nach den aufgewendeten Stunden. Der Stundensatz
hängt vom Sachgebiet, der Schwierigkeit des Gutachtens und
den besonderen Umständen des Falles ab. Nebenkosten und Mehrwertsteuer
werden in der Regel gesondert berechnet.Wird der Sachverständige
im Auftrag eines Gerichtes tätig, so richtet sich seine Vergütung
nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG),
das Stundensätze von 90,00 bis 130,00 Euro vorsieht. Zusätzlich
werden dem Sachverständigen die notwendigen Auslagen wie die
Kosten für Hilfskräfte, Fotokopien, Fotografien, Reisen
und Übernachtung ersetzt. Die Kosten des Sachverständigen
sind Teil der Prozesskosten und von der unterliegenden Partei je
nach Prozessausgang ganz oder anteilig zu tragen.
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8.
Wie
haftet der öffentlich bestellte Sachverständige? Auch ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist nicht unfehlbar, aber er muss für Fehler in seinem Gutachten einstehen, bei privatem Auftrag ein fehlerhaftes Gutachten nachbessern oder einer Honorarkürzung zustimmen. Hat
er einen Mangel am
Gutachten schuldhaft verursacht, haftet er auch für alle
Folgeschäden, die aus der Verwendung des Gutachtens entstehen.
Schuldhaft bedeutet, dass der Sachverständige nicht mit der
notwendigen Sorgfalt gearbeitet hat. Die Haftung ist auch vom Inhalt
des Gutachtenauftrags abhängig. Daher sollte der Auftrag
schriftlich formuliert und genau abgegrenzt werden. |
Durch
Vereinbarung mit
dem Auftraggeber kann der Sachverständige seine Haftung
begrenzen;
die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit darf
jedoch
nicht ausgeschlossen werden. Die Sachverständigen sind in der
Regel haftpflichtversichert, sollte es zu einem Schadensfall kommen.
Beim
Gerichtsauftrag
muss
ein Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob
fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, den Schaden
ersetzen, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche
Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. |
9.
Was
geschieht bei Beschwerden? |
Besteht Grund zur Beschwerde über ein Gutachten, sollte zunächst mit dem Sachverständigen Rücksprache genommen werden. Führt dies nicht weiter, können Sie sich an die Stelle wenden, die den Sachverständigen öffentlich bestellt und vereidigt hat: Handwerkskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Str. 4, 80333 München, Tel. 089/5119165 (Sachverständigenwesen). Dort wird die Angelegenheit überprüft, um sicherzustellen, dass die Pflichten aus der Sachverständigenordnung eingehalten werden. Die Überprüfung erfolgt ausschließlich im Interesse der Öffentlichkeit. Bei schweren oder wiederholten Pflichtverletzungen muss der Sachverständige mit dem Widerruf seiner öffentlichen Bestellung rechnen. Ist dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden, kann er privatrechtlich gegen den Sachverständigen vorgehen. Dagegen darf die aufsichtsführende Stelle nicht im Interesse des Beschwerdeführers tätig werden und Nachbesserungswünsche beim Sachverständigen geltend machen. Bei Beschwerden über die gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen ist zu beachten, dass die Aufsichtsbehörde die Beschwerde erst prüfen darf, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. |
10.
Wo
bekommen Sie Rat und Hilfe? |
Auskunft über öffentlich bestellte Sachverständige und Fragen zum Sachverständigenwesen erteilen die Bestellungskörperschaften. Das sind die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern. Diese
Bestellungskörperschaften geben regionale und
überregionale
Verzeichnisse über öffentlich bestellte
Sachverständige
heraus. Sie benennen auf Anfrage geeignete Sachverständige.
Die
von der Handwerkskammer München und Oberbayern
öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen sind
in einem Sachverständigenverzeichnis im Internet unter
www.hwk-muenchen.de
veröffentlicht. Meine Visitenkarte finden Sie hier: Zur Visitenkarte Dieses Sachverständigenverzeichnis wird laufend aktualisiert und gepflegt. |